- Einrichtungsbezogene Impfpflicht Covid-19: Beschäftigte in Kliniken müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gegen Covid-19, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen.
- Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.
- Die Vorschriften zur Masernimpfpflicht im Infektionsschutzgesetz werden angepasst. Die Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise für bereits am 1. März 2020 in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigte wird bis zum 31. Juli 2022 ausgeweitet.
- Bewerber*innen werden gebeten ihre Nachweise über eine abgeschlossene Impfung gegen Covid-19 als auch Masern (letzteres ist für Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren wurden, verpflichtend), sollten sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, beim Vorstellungsgespräch vorzulegen.
- Zum Vorstellungsgespräch ist ein Nachweis eines negativen Corona-Tests (ungeachtet des Impfstatus, Schnelltest vor max. 24 Stunden, PCR vor max. 48 Stunden) sowie das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
- Mehr Details hierzu finden Sie im Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbands Niedersachsen